Of special interest are the following relevant
sections of German Law. Please read this summary of section § 86,
86a: Section § 86: Items that are used for making propaganda for
a party or group that is classed as unconstitutional or forbidden,
even if they act outside Germany, may not be spread inside Germany.
This applies for items made to propagate ideas that correspond with
the ideas of the German National Socialist Third Reich from 1933
- 1945. They might not be made, kept, imported or exported. The
punishment may be prison (up to three years) or a fine. This
does not apply if those items are used in order to inform others,
repel actions that are aimed against the constitution, if they are
used in art, science, research, teaching, or to report about historical
events or similar purposes.
Section § 86a: If you use or show symbols or signs used by parties
or groups that can be classified as unconstitutional, or if you
manufacture, keep, export or import those, you may be punished (three
years imprisonment or fine). You may not use or spread items that
display or contain those signs or symbols, e.g. flags, insignia,
uniforms (or parts of uniforms), mottos and forms of greeting. You
may also not use or spread signs or symbols that look similar to
those. This does not apply if those items
are used in order to inform others, repel actions that are aimed
against the constitution, if they are used in art, science, research,
teaching, or to report about historical events or similar purposes.
§ 86 [Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen]
(1) Wer Propagandamittel
1.1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei
ist,
1.2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie
sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
1.3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen
tätig ist, oder
1.4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet
oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig
hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet
ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel
oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,
der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen
einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und
Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder
in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2.
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten,
zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten
Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
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